EINKAUFSBEDINGUNGEN

MESDA Deutschland GmbH & Co. KG

Minden, 01.06.2024

Der Verkäufer versichert, dass die Maschine zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Lieferung in seinem uneingeschränkten, alleinigen Eigentum steht, diese also weder geleast, noch mit einem Eigentumsvorbehalt, noch mit sonstigen Rechten Dritter (z. B. Pfändung) belastet und auch nicht an einen Dritten zur Sicherheit über-eignet ist und er frei über das Eigentum verfügen kann.

Der vereinbarte Kaufpreis beruht auf dem Zustand der Maschine zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Der Verkäufer verpflichtet sich deshalb, dem Käufer sofort alle Umstände mitzuteilen, die den Wert der Gebrauchtmaschine in der Zeit bis zur Übergabe beeinträchtigen, sei es z. B. durch Unfälle, Motor-, Kupplungs- oder Bruchschäden oder erhebliche Stundenleistung, usw. Der Käufer hat das Recht, Mängel an der Maschine bis spätestens eine Woche nach Übernahme anzuzeigen.

In diesen Fällen ist über den Kaufpreis neu zu verhandeln. Kommt eine Einigung zwischen den Vertragspartnern nicht zustande, gilt der Kaufvertrag als von Käufer und Verkäufer einvernehmlich aufgehoben und es wird der durch eine fachmännische Wertermittlung sachverständig bei Übergabe ermittelte Händlerankaufspreis. In diesen Fällen ist eine Verschlechterung des Zustandes der Maschine bis zur Übergabe für den Käufer zur Abnahme der Maschine nicht verpflichtend.

Der Verkäufer versichert die Richtigkeit der in diesem Vertrag niedergelegten Angaben über die Maschine.

Der Käufer hat ein einseitiges Rücktrittsrecht für den Kauf im Rahmen einer Inzahlungnahme, wenn das Kaufgeschäft, in dessen Rahmen die Inzahlungnahme erfolgte, aus welchem Grund auch immer, nicht abgewickelt wird. Ankaufverträge und Inzahlungnahmeverträge erlangen eine Rechtsverbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.